Neue StVO ab 1. April 2019

von Monika Strobl
04. April 2019

Der Nationalrat hat die 30. StVO-Novelle beschlossen, die unter anderem besagt...

dass den Kindern nun mit Erhalt des Radfahrausweises die Teilnahme am Straßenverkehr als Radfahrer erlaubt ist, sofern es die 4. Klasse besucht. Das vollendete 10. Lebensjahr muss nicht mehr abgewartet werden.

9. § 65 Abs. 2 1. Satz lautet:

„Die Behörde hat auf Antrag des gesetzlichen Vertreters des Kindes die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn das Kind

           1. das 9. Lebensjahr vollendet hat und die 4. Schulstufe besucht oder

           2. das 10. Lebensjahr vollendet hat

und anzunehmen ist, dass es die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie Kenntnisse der straßenpolizeilichen Vorschriften besitzt.“

Außerdem dürfen Kinder bereits ab dem 8. Lebensjahr Miniscooter, Tretroller… ohne Begleitperson verwenden . Es  darf damit in Schrittgeschwindigkeit auf dem Gehsteig gefahren werden, sofern keine Fußgänger/innen gefährdet werden.

11. § 88 Abs. 2 lautet:

„(2) Spiele auf Gehsteigen oder Gehwegen und deren Befahren mit fahrzeugähnlichem Kinderspielzeug und ähnlichen Bewegungsmitteln in Schrittgeschwindigkeit sind gestattet, wenn hiedurch der Verkehr auf der Fahrbahn oder Fußgänger nicht gefährdet oder behindert werden. Kinder unter zwölf Jahren müssen beim Befahren von Gehsteigen oder Gehwegen mit den genannten Geräten von einer Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, beaufsichtigt werden, wenn sie nicht Inhaber eines Radfahrausweises gemäß § 65 sind. Die Beaufsichtigungspflicht entfällt für Kinder über 8 Jahren für die Benützung der genannten Geräte, sofern diese ausschließlich durch Muskelkraft betrieben werden.“